Anwalt, Rechtsanwalt, Strafverteidiger gesucht? Hier sind Sie richtig.
Strafverteidiger - Rechtsanwalt - Anwalt - Berlin
Pohl & Marx - Rechtsanwälte Strafverteidiger Berlin Kanzlei in Berlin-Wilmersdorf | Strafrecht
Informationen zur Pflichtverteidigung von unseren Rechtsanwälten
Anwaltskanzlei für Strafrecht und Wettbewerbsrecht
Rechtsanwalt Pohl Rechtsanwalt Marx Was ist notwendige Verteidigung?

Was ist ein Pflichtverteidiger?

Bekomme ich einen Pflichtverteidiger?

Kann ich den Pflichtverteidiger aussuchen?
Informationen zum Thema Pflichtverteidiger von  unseren Strafverteidigern

Pflichtverteidiger / Notwendige Verteidigung / § 140 StPO

Herzlich willkommen...

auf unserer Informationsseite zum Thema Pflichtverteidigung.

Hier möchten wir Ihnen vor allem Antworten auf die oben genannten Fragen geben. Diese Fragen sind es vermutlich, die sich Ihnen stellen, wenn Sie einen Pflichtverteidiger benötigen oder von einem Gericht aufgefordert wurden, einen Verteidiger Ihrer Wahl zu benennen.

In letztgenanntem Fall haben Sie ein Schreiben z.B. des Amtsgerichts Berlin -Tiergarten erhalten, in dem es in etwa heißt:

    “In Ihrer Strafsache liegt gem. § 140 Abs.2 StPO ein Fall der notwendigen Verteidigung vor.

    Sie erhalten Gelegenheit, dem Gericht binnen einer Woche einen Verteidiger Ihrer Wahl zu benennen. Sollten Sie keinen Verteidiger benennen, wird Ihnen das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellen.”

Was das bedeutet und was Sie tun können, wird Ihnen im Folgenden kurz, und auf den links angezeigten Unterseiten etwas ausführlicher erläutert.

  • Was ist notwendige Verteidigung gem. § 140 StPO?

    Notwendige Verteidigung - man sagt auch Pflichtverteidigung - beschreibt den Fall, daß der Angeklagte auf jeden Fall einen Verteidiger in seiner Strafsache haben muß.

    Und zwar ganz unabhängig davon, ob er sich einen Strafverteidiger leisten kann oder nicht. Mit Prozeßkostenhilfe hat die Pflichtverteidigung nämlich nicht zu tun. Vielmehr listet § 140 StPO Konstellationen auf, in denen ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt.

    Beispiele: Die Hauptverhandlung findet in erster Instanz vor dem Landgericht statt, wegen Schwere der Tat oder wegen Schwierigkeit der Sach - und Rechtslage.
     
  • Was ist ein Pflichtverteidiger?

    Als Pflichtverteidiger kommt grundsätzlich jeder Rechtsanwalt in Betracht. Pflichtverteidiger ist kein gesonderter Beruf, sondern eine Art Funktionsbezeichnung eines Anwalts im Rahmen einer notwendigen Verteidigung.

    Der Pflichtverteidiger ist auch kein Angestellter des Gerichts, sondern eben ein normaler Anwalt.
     
  • Bekomme ich einen Pflichtverteidiger?

    Wenn ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt: ja. Ob Sie aber einen Anwalt Ihrer Wahl nehmen können oder das Gericht Ihnen einen Anwalt als Pflichtverteidiger bestellt, haben Sie in der Hand.
     
  • Kann ich den Pflichtverteidiger aussuchen?

    Den Pflichtverteidiger können Sie sich binnen der vom Gericht gesetzten Frist aussuchen. Und das sollten Sie auch machen. Nur so haben Sie nämlich Einfluß darauf, wer Ihr Pflichtverteidiger wird.

    Und da Strafverteidigung auch Vertrauenssache ist, suchen Sie sich lieber fristgerecht den Anwalt Ihres Vertrauens aus. Wir sind in Berlin und bundesweit tätig.
Termin beim Anwalt? (030) 863 954 72
Terminvereinbarung unter (030) 863 954 72
Notwendige Verteidigung / Pflichtverteidigung
Pflichtverteidiger
Bekomme ich einen Pflichtverteidiger?
Pflichtverteidiger aussuchen
Rechtsanwalt Pohl und Rechtsanwalt Marx sind Mitglied im Berliner Anwaltsverein und im Deutschen Anwaltsverein
Links Urheberrechte: Rechtsanwalt Pohl | Kanzlei für Strafrecht und Gewerblichen Rechtsschutz | Berlin-Wilmersdorf Impressum

Informationen zu den Themen Pflichtverteidiger, notwendige Verteidigung, Pflichtverteidiger, § 140 Abs. 1 StPO, § 140 Abs. 2 StPO, Pflichtverteidiger benennen, Pflichtverteidiger aussuchen, Voraussetzungen der Pflichtverteidigung, Unterschied zur Prozesskostenhilfe (PKH), Pflichtverteidiger bei Schwierigkeit der Sach - und Rechtslage, Pflichtverteidiger für Hörbehinderte oder Sprachbehinderte ( § 140 Absatz 2 Satz 2 StPO, Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger, Pflichtverteidiger bei Untersuchungshaft, Zeitpunkt der Bestellung, Anwalt